Die aktuellen Vorschriften und die daraufhin vom Land erstellten Grafiken weisen zur Notwendigkeit der Erfassung von Kontaktdaten von Sportlern/Innen bevor sie die Sporteinrichtung (Sporthallen) betreten. Nach Auswertung der Quellen ist Fazit:
Eine Kontakterfassung ist vor dem Betreten einer Sporteinrichtung – derzeit – nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Dieser Aufwand würde also derzeit entfallen. Freiwillige Erfassungen sind aber möglich und sicherlich auch hinsichtlich der Nachverfolgung im Infektionsfall sinnvoll.
Landessportbund:
Was gilt für Personen, die den Übungsbetrieb im Sport leiten?
Für ehrenamtlich engagierte ÜL gilt die gleiche Regelung wie für Personen, die an den Kursen teilnehmen - Warnstufe 1 =2G und Warnstufe 2 = 2G+
Danach kann in Sportvereinen eine vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen.
Unter Aufsicht bedeutet also, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person (Übungsleiter, Co-Übungsleiter) bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Was haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten zu berücksichtigen?
Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
- der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
- das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,
- Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
- die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Zusätzlich müssen Betreiberinnen und Betreiber einer Schwimmhalle personenbezogene Daten erheben.