Satzung des Turn- und Sportvereins Bassum e.V.

Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bassum“.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke unter der Nr. VR 151 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
  4. Der Verein wurde 1858 gegründet.
  5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seine Mitglieder.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen; er regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sparte kann sich in Abteilungen gliedern. Die Sparten sind in der Haushaltsführung unselbständig.

Mitgliedschaft

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Für Jugendliche ist nach den Bestimmungen des BGB die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes abgelehnt werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmeersuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Schluss eines Quartals.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
  3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetzte von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen per Einschreiben mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Berufung an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Recht der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,
  2. die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben und
  4. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins zu beachten,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten; der Beitrag ist eine Bringschuld,
  4. an den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken und
  5. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten den Ehrenrat oder die Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich den Entscheidungen zu unterwerfen, vorausgesetzt natürlich, dass die Zuständigkeit gegeben ist.

Organe des Vereins

§ 12 Gliederung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand und
  4. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Mitgliederversammlung

§13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Nur Mitglieder über 16 Jahre haben ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden über die örtliche „Kreiszeitung für die Landkreise Diepholz und Verden“ (bzw deren Rechtnachfolger) mit dem Hinweis, wo die Tagesordnung einzusehen ist. Im Falle von anstehenden Abstimmungen über Satzungsänderungen wird die gesamte Tagesordnung veröffentlicht. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen ist einzuhalten. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden mit Begründung schriftlich einzureichen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Die Einberufungsfrist kann in diesem Falle vom Vorsitzenden bis auf 3 Tage verkürzt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§14 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheit zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertrage worden ist.

Der Beschlussfassung unterliegt insbesondre:

  1. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
  2. Wahl des Sportwarts (Sportabzeichen)
  3. Wahl der Ehrenratsmitglieder
  4. Wahl der Rechnungsprüfer
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
  7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahres Rechnung und der Geschäftsführung
  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  9. Veränderungen des Grundvermögens
  10. Satzungsänderungen

§15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Rechnungsprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  5. Neuwahlen
  6. Anträge

§16 Vereinsvorstände

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Rechnungsführer

Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, des Sportwarts und den Spartenleitern. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden wie folgt gewählt:

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

  1. der Vorsitzende
  2. der Geschäftsführer

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

  1. die stellvertretenden Vorsitzenden
  2. der Rechnungsführer

Wiederwahl ist zulässig.

Der Sportwart wird in Jahren ist ungerader Jahreszahl gewählt.

Die Spartenleiter werden von den betreffenden Sparten gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist per Einladung die Teilnahme zu ermöglichen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§17 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; insbesondere obliegt ihm die Beschlussfassung über

  1. Nachträge zum Haushaltsplan
  2. kommissarische Ernennung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Benutzung der Sportanlagen
  4. Abschluss und Kündigung von langfristigen Verträgen
  5. Entgeltliche Übungsleitertätigkeit
  6. Bildung von Sparten

Der Vorstand wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

§18 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung on Mitgliedern in Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Der Vorsitzende koordiniert die Aufgaben innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes.

§19 Aufgaben der Spartenleiter

Die Spartenleiter regeln alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane.

Die Spartenleiter sind ermächtigt, bei unangemessenem Verhalten von Spartenmitgliedern unter Berücksichtigung der Richtlinien der entsprechenden Fachverbände einen Ausschluss von der entsprechenden Sportart bis zu einem Monat auszusprechen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

§20 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitzenden wählen sich die Mitglieder des Ehrenrates aus ihren Reihen.

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §9.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Diese Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in §9 genannten Berufung.

§21 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben gemeinschaftlich die Rechnungsführung zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht festzulegen. Wiederwahl ist zulässig, doch muss jedes Jahr ein Rechnungsprüfer neu gewählt werden.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§22 Verfahren der Schlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl de erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter schriftlich bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Die Abstimmungen sind geheim durchzufahren, wenn es von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über sämtliche Versammlungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§23 Satzungsäderungen und Auflösen des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

Zur Beschlussfassung über Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung unter der Bedingung, dass mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhanden Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten zwecks fällt das vorhanden Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt Bassum, die es für sportliche zwecke weiter zu verwenden und einem zeitnah als gemeinnützig anerkannten neu gegründeten Turn- und Sportverein zur Benutzung zur Verfügung zu stellen hat.

§25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung, das ist der xx.xx.xxxx in Kraft.

Die unter dem 09. Februar 2007 erlassene Satzung tritt damit außer Kraft.