Ab Montag 06.07.2020
(8) 1Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich Fitnessstudios ist zulässig, wenn
- 1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
- 2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
- 3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgerate, durchgeführt werden,
- 4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer jeder an der Sportausübung Beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Meter zu jeder anderen Person, die weder zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält;
beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist Absatz 5 c Sätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.
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(8) 1Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich Fitnessstudios ist zulässig, wenn
- 1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
- 2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
- 3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgerate, durchgeführt werden,
- 4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden,
- 5. Zuschauerinnen und Zuschauer ausgeschlossen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 5 sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung im Freien zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört,
eingehalten wird; betragt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist Absatz 5 c Satze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden.
- Eine Kleingruppe in diesem Sinne ist ein Team aus max. 30 Personen, das sich bespielsweise zum Training trifft. Aber es besteht auch die Möglichkeit eines Testspiels mit max. 30 Personen für beide Teams.
- Die Dokumentationspflicht obliegt dem Übungsleiter.
- Die Einhaltung der Vorgaben für die Zuschauer, wenn mehr als 50 Personen anwesend sind, ist ebenfalls durch die Übungsleiter sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, sind nicht mehr Personen als 50 das Zuschauen zu ermöglichen. Auf die Abstandsregelung von 1,5 m ist hinzuweisen.