Jahressteuergesetz 2020 *** Stärkung des Ehrenamtes und des Vereinswesens.
Die Bundesregierung stärkt das Ehrenamt indem ab diesem Jahr gilt:
- Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro.
- Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 800 Euro.
Diese für die betroffene Einzelperson positive Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bedeutet aber nicht, dass damit automatisch Aufwandsentschädigungen des TSV Bassum v. 1858 e. V. erhöht werden könnten. Dafür ist vielmehr die Einnahmesituation aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen zur Jugendarbeit und weiteren generierten Drittmitteln ausschlaggebend.
Das Jahressteuergesetz begünstigt zudem gemeinnützige Vereine mit der Anhebung folgender Steuergrenzen:
- Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bleiben bis zum Betrag von 45.000 Euro (bisher 35.000 Euro) gewerbe- und körperschaftssteuerfrei.
Für den TSV Bassum v. 1858 war und ist die bisherige Grenze ausreichend.
Neben einer Neuerung zur Rücklagenbildung bei kleineren Vereinen und der Möglichkeit der Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Vereine ist bemerkenswerter, dass künftig ein vereinfachter Spendennachweis bis 300 Euro möglich ist. Damit ist steuerrechtlich bereits der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug ausreichend. Auf Wunsch wird der TSV Bassum v. 1858 dennoch auch weiterhin Spendenbescheinigungen für diesen Spendenbereich ausstellen.